Erhebungen des Vereines Chronisch Krank: Auf unsere Anfragen hin bezüglich Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, haben wir nun aus dem Kabinett des Gesundheitsministers folgende Antwort erhalten:
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über einen negatives PCR- Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen. Dieses Attest kann durch einen Arzt (Facharzt oder Allgemeinmediziner) ausgestellt werden.“
Hier die entsprechende Passage in der COVID-19-Maßnahmenverordnung:
§ 19 [..] (11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
§ 20 [..] (2) „Der Ausnahmegrund gemäß § 19 Abs 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“
Die gesamte Verordnung findet ihr auf unserer Homepage: https://chronischkrank.at/2021/praxisprobleme-bei-chronisch-kranken-in-bezug-auf-die-corona-impfung/
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